Allgemeine Vermietbedingungen der ELCHCamper GmbH für Wohnmobile, Wohnwagen, Anhänger und Zubehör (AGB)


1. Geltungsbereich, anwendbares Recht 

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ELCHCamper GmbH (im folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGBs vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Mieters unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmer iSd § 14 BGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung.

2. Vertragsgegenstand

  1.  Gegenstand des Mietvertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils, Kastenwagens oder eines Wohnwagens (nachfolgend auch „Mietfahrzeug“) oder von Dachboxen, Dachzelten, Autotrailern, Automobilanhängern, anderer Anhänger oder Fahrradträgern durch den Mieter von dem Vermieter. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht.
  2. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

3. Mindestalter, berechtigte Fahrer

  1. Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer muss mindestens seit drei Jahren in Besitz eines deutschen Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B sein.
  2. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den berechtigten Fahrer bei der Übernahme des Mietfahrzeuges ist Voraussetzung für die Übergabe. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechtsfolgen des Rücktritts richten sich nach Ziffer 5.1)
  3. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag abgegebenen Fahrern (hier auch „berechtigten Fahrer“) gefahren werden.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Mietfahrzeig auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Mietfahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

4. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

  1. Soweit die Parteien im Mietvertrag nichts Abweichendes regeln, richtet sich die Miete für das Mietfahrzeug nach der jeweiligen bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters.
  2. Die Miete beinhaltet: unbegrenzte Kilometer nach dem „Fair use Prinzip“*, Kosten des Versicherungsschutzes sowie Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen des Mietfahrzeug. Camping-, Stellplatz-, sowie Fährgebühren, ebenso Kraftstoffkosten, Maut- und Parkgebühren sind von dem Mieter zu tragen. Fallen während der Mietdauer Bußgelder oder sonstige Strafgebühren durch die Nutzung des Mietfahrzeuges an, gehen diese zu Lasten des Mieters.
    *Reisestrecke angemessen der Reisezeit. Es meint, dass pro Miettag 250 km mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt werden dürfen, ohne Aufpreis.
  3. Die Miete wird nach Tagen berechnet. Der vereinbarte Tag der Übernahme und der der Rückgabe des Mietfahrzeugs werden jeweils als ein Tag gerechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter an der zwischen den Parteien vereinbarten Station des Vermieters und endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch die Mitarbeiter des Vermieters.
  4. Kann der Mieter das Mietfahrzeug nicht rechtzeitig zurückgeben, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (E-Mail ist ausreichend) darüber unterrichten. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. 
  5. Miettage die durch eine verspätete Rückgabe entstehen, werden zusätzlich nach der zum vertraglich vorgesehenen Rückgabedatum gütigen Preisliste des Vermieters nachberechnet und sind direkt bei Rückgabe vom Mieter zu bezahlen. Der Vermieter behält sich ansonsten alle weiteren ihm gegen den Mieter zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche vor.

5. Reservierung, Anzahlung und Umbuchung

  1.  Reservierungen von Mietfahrzeugen sind nur für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist. Nach der Reservierung erhält der Mieter vom Vermieter eine E-Mail die den Eingang der Reservierung beim Vermieter bestätigt mit der Kontoverbindung des Vermieters.

Zur Bestätigung der Reservierung hat der Mieter – soweit der Mietpreis nicht nach Ziff. 6. 1) Satz 2 sofort vollumfänglich zur Zahlung fällig wird – innerhalb von 5 Tagen nach Reservierung eine Anzahlung von 30% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der vorgenannten Frist zur Zahlung der Anzahlung durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlich gewordenen Buchung/Reservierung werden Stornogebühren berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe ist dabei der Tag des Mietbeginns:

  • bis zu 50 Tage vor Reiseantritt: 30% des Gesamtrechnungsbetrages
  • vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 75% des Gesamtrechnungsbetrages
  • danach 90% des Gesamtrechnungsbetrages

Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Rücktritt gilt auch die Nichtabnahme / Nichtabholung des Mietfahrzeugs zum Mietbeginn, soweit die Parteien keine Verschiebung der Abnahme vereinbart haben. In diesem Falle wird dem Mieter der gesamte Mietpreis in Rechnung gestellt. 

             2. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist.

6. Zahlungsbedingungen, Kaution 

  1. Der Mieter hat den gesamten Mietpreis – abzüglich der nach Ziff. 5 gezahlten Anzahlung –  bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf das dem Mieter vom Vermieter benannte Konto zu bezahlen.  Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.
  2. Für jeden Mietvertrag fällt eine Kaution an. Bei Wohnmobilen/Kastenwagen beträgt die Kaution 1.500 €; bei Wohnwagen 1.000 €, bei Autotrailern und Autoanhängern 250 € und bei Zubehör 100 €. Die Kaution muss vom Mieter spätestens bei Übernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Neben einer Barkaution kann der Mieter die Kaution vorab auch per Überweisung bezahlen oder vor Ort mit EC – oder Kreditkarte.
  3. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs ohne entstandene Schäden oder Probleme und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet.

7. Übergabe, Rücknahme 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (erstellt indem der Fahrzeugzustand  beschrieben wird und von beiden Parteien unterzeichnet wird). Der Mitarbeiter des Vermieters kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist.  Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern des Vermieters eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das von den Parteien des Mietvertrages zu unterzeichnen ist. Bereits bestehende Mängel an Fahrzeugen, die bei Übergabe nicht aufgenommen wurden, sind unverzüglich schriftlich per E-Mail (miete@elchcamper.de) anzuzeigen. Beschädigungen die im nach Ziff. 7. 1.) erstellten Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mieter entstandene Mängel sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
  3. Fahrzeugübergaben und -rücknahmen sind montags bis freitags jeweils von 09:00 – 16:00 Uhr, samstags von 09:00 – 13:00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. Übergabe- und Rücknahmetag werden jeweils als ein Tag berechnet.
  4. Alle Mietfahrzeuge werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand innen wieder zurückzugeben, außer eine Endreinigung wurde entsprechend gebucht. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters und wird mit 119,-€ (brutto) pro Stunde der Nachreinigung berechtigt. Wird das Mietfahrzeug mit nicht geleerter Toilettenkassette zurückgegeben fällt dafür eine Gebühr von 250 € (brutto) an.    
  5. Das jeweilige Mietfahrzeug ist stets vollgetankt zurück zu geben. Andernfalls fallen Betankungskosten zu 2,80 € (brutto)/Liter an.

8. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten, Vertragsstrafe 

  1. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe  bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung oder Nutzung zu Zwecken der Prostitution; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht. Die Nutzung von Waschanlagen ist ebenfalls untersagt. Die Teilnahme an Musikfestivals ist nur mit schriftlicher Absprache erlaubt.
  2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß, auch (wenn vorhanden) das Deichselschloss, zu verschließen. Das umfasst außerhalb öffentlicher Parkplätze bei Wohnmobilen/Kastenwagen das Fixieren des Lenkradschlosses oder der Getriebesperre (jeweils, wenn vorhanden). Außer auf Campingplätzen hat der Mieter beim Verlassen eines gemieteten Wohnmobils die Alarmanlage anzuschalten (wenn vorhanden).
  3. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet, insbesondere hat der Mieter regelmäßig Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck zu prüfen und die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Sollte sich herausstellen, dass ein Wert nicht dem Ideal entspricht, muss mit dem Vermieter Rücksprache gehalten werden.
    Es ist nicht gestattet, Öl, Wasser o.ä. zu füllen/abzulassen oder eine Werkstatt aufzusuchen, ohne dies mit dem Vermieter abgesprochen zu haben. Sollten technische Veränderungen am Fahrzeug ohne Rücksprache vorgenommen werden, sind die entstehenden Kosten vollständig vom Mieter zu tragen.
  4. Alle Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Mietfahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
  5. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 8.1) bis 8.4) kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, ohne den Mietbetrag zu erstatten.
  6. Bei einem Verstoß gegen die zulässige Anhängelast des Mietfahrzeuges (wenn der Mieter die zulässige Anhängelast überschreitet) hat der Mieter an den Vermieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Vermieter in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe darf im Einzelfall eine Summe von € 1.500 nicht übersteigen. Unberührt bleibt des Vermieters Recht weitergehenden Schadenersatz zu fordern. Eine verwirkte Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatz anzurechnen.

9. Verhalten bei Unfällen 

  1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden unverzüglich die Polizei und den Vermieter (Telefonnummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Der Mieter darf keine Ansprüche des Unfallgegners anerkennen.
  2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter dem Vermieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.  
  3. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere  Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die  amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.  

10. Auslandsfahrten, Mautgebühren und Umweltplaketten 

  1. Auslandsfahrten sind nur innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, möglich. Hierzu sind die vom Vermieter per E-Mail zusammen mit dem Mietvertrag zugesandten separaten Einreisebeschränkungen zu beachten. Für Schäden, die außerhalb dieser genannten Gebiete entstehen, haftet der Mieter voll. Sämtliche Mautgebühren und Kosten für vorgeschriebene Umweltplaketten gehen zu Lasten des Mieters. Die Mieter sind verpflichtet, sich vor Reiseantritt über die geltenden Vorschriften im Reiseland zu informieren und ggf. Plaketten zu besorgen. Dieses gilt für alle Mobile, insbesondere für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht.

11. Reparaturen

  1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 € (netto) nach telefonischer Absprache mit dem Vermieter, größere Reparaturen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet.
  2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht nach Ziff. 11. 1) eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
  3. Wird das Mietfahrzeug ohne Verschulden des Vermieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, gilt der Mietvertrag ab dem Zeitpunkt der Zerstörung oder Gebrauchsbehinderung als aufgelöst.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung 

  1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1500,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.500,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
  2. Verursacht der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig gilt Folgendes: Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 12. 1) entfällt vollständig, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verursachung haftet der Mieter  in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
  3. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der beiden vorstehenden Absätze liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter Schäden durch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Unfallflucht verursacht; Fahrzeuge nicht abschließen und Zündschlüssel stecken lassen.
  4. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
  • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht  wurden
  • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat,  Unfallflucht begeht
  • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 9 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 9 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch  der Schadenshöhe gehabt
  • wenn Schäden auf einer nach Ziff. 8 verbotenen Nutzung beruhen
  • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

5.  Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, also in voller Höhe vom Mieter zu zahlen, sind unversicherte            Schäden der jeweiligen Fahrzeug Kasko-/Haftpflichtversicherung (teilen wir bei Vertragsschluss mit), AKB                aktueller Stand, insbesondere:

  • Schäden unter Alkoholeinfluss
  • vorsätzliche Schäden
  • grob fahrlässige Schäden
  • Schäden an Campingausstattung
  • Schäden im Innenraum
  • Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Anhängerkupplung, Sat-TV und Solaranlage
  • Falschbetankung (Benzin statt Diesel, Diesel statt Benzin, Kraftstoff im Wassertank oder andersrum)
  • Betriebsschäden wie z.B. durch einen Reifenplatzer
  • Mietausfallschaden
  • Merkantiler Minderwert.

6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.  

7. Dem Vermieter ist eine Abrechnung der Nettoreparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt gestattet.

8. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss eine Zusatzversicherung zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der Selbstbeteiligung sinnvoll ist.

9. Eine Ausnahme gilt bei Diebstahl/Unterschlagung, hier gilt eine Haftungsreduktion auf 2.500,00 €. Der Mieter trägt insoweit die Sachgefahr, ähnlich eines Leasingnehmers. Es besteht damit auch eine Haftung für Teilkaskoschäden wie ein Tierunfall, Hagel, Sturmschäden, Steinschlag, Reifenschäden, Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus. Auch hier ist unverzüglich der Vermieter in Textform zu unterrichten.

10. Allgemeine Dienstleistungen je 15 Minuten: 25,90,-€ Brutto. Diese fallen z.B. bei der Schadenabwicklung an.

11. Fahrtkosten des Vermieters werden mit 0,80 ,-€ je Kilometer berechnet. Dies können z.B. Fahrten zur Werkstatt bei Schadensereignissen sein.


Haftung des Vermieters

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Mietgegenstands gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet voll bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet der Vermieter nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ansonsten haftet der Vermieter nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.  
  2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Vertragspartner wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.  

Speicherung und Weitergabe von Personendaten

  1. Der Vermieter beachtet bei der Verarbeitung persönlicher Daten die Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

GPS Ortung der Fahrzeuge 

  1. Eine GPS Ortung und damit verbaute GPS Systeme wird ausdrücklich durch den Mieter akzeptiert und kann entsprechend in den Fahrzeugen verbaut sein.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
  2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Bötersen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Vermieter behält sich vor, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.